Zum Honoraranspruch des Architekten bei Überschreitung einer Baukostenobergrenze

BGH, Urteil vom 06.10.2016, AZ: VII ZR 185/13

Bauherren sollten bei Beauftragung eines Architekten mit diesem eine Baukostenobergrenze festlegen. Der BGH entschied nämlich, dass bei entsprechender Vereinbarung bei der Berechnung des Architekten-Honoraranspruchs die vereinbarten und nicht die tatsächlichen höheren Baukosten zugrunde zu legen sind.

Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze deckelt das Architektenhonorar

Die Bauherren haben so eine bessere Planungssicherheit – dies allerdings nur, wenn sie darlegen und beweisen können, dass tatsächlich eine verbindliche Baukostenobergrenze vereinbart worden ist.

Der Bauherr trägt die uneingeschränkte Beweislast dafür, dass tatsächlich eine Baukostenobergrenze vereinbart worden ist

In dem vom VII. Zivilsenat zu entscheidenden Fall hatte die beklagten Bauherrin auf die Honorarklage eines Architekturbüros eingewandt, man habe sich bei Vertragsschluss verbindlich darauf verständigt, dass die Baukosten maximal 600.000,00 € betragen dürften. Die Klägerin trug dazu vor, sie habe ein paar Wochen nach Beauftragung eine Baukostenschätzung übergeben, die zu erwartende Kosten in Höhe von 1,2 Mio. € ausgewiesen habe, welche die beklagte Bauherrin akzeptiert habe.

Der VII. Zivilsenat stellte hierzu folgendes klar: Soweit der Architekt eine mit dem Auftraggeber  vereinbarte Obergrenze nicht eingehalten habe, könne dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde zu legen seien. Die Planungsleistung entspreche nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsehe, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordere, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart worden seien. Der Architekt sei verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten.

Nach den Grundregeln der Beweislastverteilung habe der Auftraggeber die Tatumstände, die einen ihn begünstigenden Rechtssatz  begründen – also hier: die verbindliche Festlegung einer Baukostenobergrenze, zu beweisen

Ist eine bestimmte Baukostenobergrenze vereinbart, können die Parteien diese jederzeit später abändern

Ist eine bestimmte Baukostenobergrenze vereinbart und behauptet eine der Vertragsparteien deren spätere Abänderung, trage diejenige Partei hierfür die Beweislast, für die sich die Abänderung als günstig erweisen würden. In dem hiesigen Fall oblag also der Architektin die Beweislast für die dargestellte nachträgliche Verständigung auf eine Erhöhung der Baukostenobergrenze.

Der Rechtsstreit wurde zur neuen Verhandlung (insbesondere Beweisaufnahme) und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Jena) zurückverwiesen.

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