Arzthaftung

Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Behandlungsfehlern

Ich berate und vertrete Patienten und Pflegebedürftige bei der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund (zahn-) ärztlicher Behandlungsfehler.

Ein Behandlungsfehler – auch „ärztlicher Kunstfehler“ genannt – liegt vor, wenn gegen den anerkannten und gesicherten Facharztstandard der medizinischen Wissenschaft im jeweiligen Fachgebiet zum Zeitpunkt der Behandlung verstoßen worden ist. Die Frage, ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Behandlungsfehler Ursache Ihrer Schäden ist, kann daher nur ein(e) ärztliche(r) Sachverständige(r) klären. Um Ihre Ansprüche auf einem „festen Fundament“ durchzusetzen, hole ich bereits im Rahmen der Prüfung Ihrer Rechtslage ärztlichen Rat ein.

In jedem Stadium der Behandlung können Behandlungsfehler auftreten

Behandlungsfehler können in jedem Stadium der Behandlung auftreten. Zu den Hauptfallgruppen der Behandlungsfehler zählen Anamnesefehler, Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Therapiewahlfehler, Therapiefehler sowie Aufklärungsfehler oder aber auch Organisationsfehler.

Daneben kann ein Pflegebedürftiger ernsthaften Schaden aufgrund Fehler in der Pflege erleiden, insbesondere durch falsche Lagerung und unzureichende Dekubituspflege.

Die Beweislast obliegt grundsätzlich dem Patienten

Überwiegend müssen Sie als Patient die Voraussetzungen Ihres Schadensersatzanspruches darlegen und beweisen, und zwar dass

  • ein Behandlungs- / Pflegefehler vorliegt,
  • Sie als Patient einen Schaden erlitten haben,
  • ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden besteht und
  • der/die Behandler(in) schuldhaft gehandelt hat.

Wird allerdings ein grober Behandlungsfehler begangen, so wandelt sich dieser Grundsatz der Beweislast zu Gunsten des Patienten.

Die rechtliche Begleitung der Haftungsverfahren erfordert daher eine umfassende und sorgsame Ermittlung und Darstellung des medizinischen Geschehens. Diese gewährleiste ich durch eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen als betroffenen Patienten, das sorgfältige Studium Ihrer vollständigen Behandlungsunterlagen, der Einschaltung der jeweiligen Krankenkassen und evtl. des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) sowie der Rücksprache mit fachspezifischen Medizinern. Mir steht ein Netzwerk an ärztlichen Beratern aus diversen medizinischen Fachrichtungen beratend zur Seite.

Ich unterstütze Sie in Ihrer schwierigen und emotional belastenden Situation

Mein Anspruch ist es, Sie im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Behandlerseite kompetent und einfühlsam zu begleiten. Ich erkläre Ihnen genau, welche Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen realistisch sind und führe zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung über eine Schadensregulierung, ggf. unter Einbindung eines Verfahrens vor den Schlichtungsstellen. Soweit außergerichtliche Verhandlungen scheitern, setze ich Ihre Ansprüche gerichtlich in allen Instanzen bis vor die Oberlandesgerichte durch.

Lernen Sie mich kennen; gemeinsam besprechen wir Ihren Fall und die für Sie passende Vorgehensweise.

Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Behandlungsfehlern

Ich berate und vertrete Patienten und Pflegebedürftige bei der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund (zahn-) ärztlicher Behandlungsfehler.

Ein Behandlungsfehler – auch „ärztlicher Kunstfehler“ genannt – liegt vor, wenn gegen den anerkannten und gesicherten Facharztstandard der medizinischen Wissenschaft im jeweiligen Fachgebiet zum Zeitpunkt der Behandlung verstoßen worden ist. Die Frage, ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Behandlungsfehler Ursache Ihrer Schäden ist, kann daher nur ein(e) ärztliche(r) Sachverständige(r) klären. Um Ihre Ansprüche auf einem „festen Fundament“ durchzusetzen, hole ich bereits im Rahmen der Prüfung Ihrer Rechtslage ärztlichen Rat ein.

In jedem Stadium der Behandlung können Behandlungsfehler auftreten

Behandlungsfehler können in jedem Stadium der Behandlung auftreten. Zu den Hauptfallgruppen der Behandlungsfehler zählen Anamnesefehler, Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Therapiewahlfehler, Therapiefehler sowie Aufklärungsfehler oder aber auch Organisationsfehler.

Daneben kann ein Pflegebedürftiger ernsthaften Schaden aufgrund Fehler in der Pflege erleiden, insbesondere durch falsche Lagerung und unzureichende Dekubituspflege.

Die Beweislast obliegt grundsätzlich dem Patienten

Überwiegend müssen Sie als Patient die Voraussetzungen Ihres Schadensersatzanspruches darlegen und beweisen, und zwar dass

  • ein Behandlungs- / Pflegefehler vorliegt,
  • Sie als Patient einen Schaden erlitten haben,
  • ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden besteht und
  • der/die Behandler(in) schuldhaft gehandelt hat.

Wird allerdings ein grober Behandlungsfehler begangen, so wandelt sich dieser Grundsatz der Beweislast zu Gunsten des Patienten.

Die rechtliche Begleitung der Haftungsverfahren erfordert daher eine umfassende und sorgsame Ermittlung und Darstellung des medizinischen Geschehens. Diese gewährleiste ich durch eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen als betroffenen Patienten, das sorgfältige Studium Ihrer vollständigen Behandlungsunterlagen, der Einschaltung der jeweiligen Krankenkassen und evtl. des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) sowie der Rücksprache mit fachspezifischen Medizinern. Mir steht ein Netzwerk an ärztlichen Beratern aus diversen medizinischen Fachrichtungen beratend zur Seite.

Ich unterstütze Sie in Ihrer schwierigen und emotional belastenden Situation

Mein Anspruch ist es, Sie im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Behandlerseite kompetent und einfühlsam zu begleiten. Ich erkläre Ihnen genau, welche Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen realistisch sind und führe zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung über eine Schadensregulierung, ggf. unter Einbindung eines Verfahrens vor den Schlichtungsstellen. Soweit außergerichtliche Verhandlungen scheitern, setze ich Ihre Ansprüche gerichtlich in allen Instanzen bis vor die Oberlandesgerichte durch.

Lernen Sie mich kennen; gemeinsam besprechen wir Ihren Fall und die für Sie passende Vorgehensweise.

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