Achtung! Die Herausgabe der Patientendokumentation kostet beim erstmaligen Anfordern nichts (mehr)!

Allgemein

Urteil des EUGH vom 26.10.2023, C-307/22

In der Vergangenheit war es üblich, dass eine Arztpraxis die für die Herausgabe der Patientendokumentation anfallenden Kosten von dem/der Patienten*in erstattet verlangen kann. Eine entsprechende Regelung fand sich in § 630 g Absatz 2 Satz 2 BGB. Mit Geltung der Datenschutz-Grundverordung (DGSVO) wurde dies in Zweifel gezogen. Der Bundesgerichtshof legte daher dem Europäischen Gerichtshof u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vor, inwieweit sich aus der DGSVO der Anspruch eines Patienten gegen die behandelnde Zahnärztin auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie der Patientendokumentation ableitet. Dies hat der EuGH nun bestätigt.

Art. 15 DSGVO: Die Behandlungsakte ist unentgeltlich und vollständig herauszugeben, auch wenn Betroffene „datenschutzfremde“ Zwecke verfolgen.

Gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO müsse von dem oder der datenverarbeitenden Verantwortlichen bei Anfrage eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten bereitgestellt werden. In den Regelungen der DGSVO sei auch das Recht verankert, dass einem als Patient*in die erste Kopie der Behandlungsunterlagen kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss.

Die Motivlage sei bei dem Herausgabeverlangen gleichgültig. Jedem*r Patienten*in stehe das Recht zu, eine vollständige Kopie derjenigen Dokumente zu erhalten, die sich in der Behandlungsakte befinden, personenbezogene Daten beinhalten und zum Verständnis des Inhalts der ebenfalls personenbezogene Daten enthaltenden Dokumente erforderlich sind.

Patient*innen sind nicht dazu verpflichtet, den Antrag auf Herausgabe einer Aktenkopie zu begründen.

Lediglich dann, wenn eine erste Aktenkopie bereits unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist, und erneut ein Antrag auf Herausgabe gestellt wird, kann ein Entgelt für die Zurverfügungstellung verlangt werden.

Persönliche Beratung

Sobald der Verdacht aufkommt, fehlerhaft behandelt worden zu sein, sollte Einblick in die Patientendokumentation genommen werden. Mit der Patientendokumentation kann außerdem eine fachärztliche Begutachtung erfolgen. Die Entscheidung des EuGH schafft hierfür bürokratische Hürden ab und erleichtert es Betroffenen, Einblick in die Behandlungsdetails zu erhalten. Als Fachärztin für Medizinrecht stehe ich Ihnen hierbei – sowie im Rahmen der anschließenden Sachverhaltsaufklärung und Anspruchsdurchsetzung – standhaft zur Seite.