Erhöhte Anforderungen an die Aufklärung vor operativen Brustvergrößerungen (Einsetzen von Brustimplantaten)

„Brutalaufklärung“ mit Abschreckungscharakter vor kosmetischen Operationen

Steht ein operativer Eingriff an, so sind Ärzte verpflichtet, die betroffenen Patienten rechtzeitig über die Risiken des bevorstehenden Eingriffs im Großen und Ganzen aufzuklären. Den Patienten muss ein zutreffender Eindruck von der Art und Schwere des Eingriffs sowie den damit verbundenen Risiken und möglichen, zukünftigen Belastungen vermittelt werden. Nur wenn die Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können sie wirksam in den operativen Eingriff einwilligen. Ohne wirksame Einwilligung bleibt der ärztliche Eingriff rechtswidrig.

Patienten können nur nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung wirksam in einen operativen Eingriff einwilligen

Da kosmetische Operationen (hier: Brustvergrößerung) nicht – jedenfalls nicht in 1. Linie – der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem ästhetischen und psychischen Bedürfnis der Patientinnen, stellt die Rechtsprechung an die Aufklärung vor kosmetischen Operationen strengere Anforderungen, vgl. Urteil des BGH vom 06.11.1990, AZ: VI ZR 8/90. Eine Grundaufklärung reicht nicht aus. Den Patientinnen müssen vielmehr alle denkbaren Risiken einer Brustvergrößerung deutlich vor Augen geführt werden. Der operierende Arzt muss das Für und Wider des Einsetzens von Brustimplantaten mit allen bekannten Konsequenzen aufzeigen. Er hat hierbei schonungslos und rechtzeitig bis ins letzte Detail aufzuklären.

Vor dem Einsetzen von Brustimplantaten aus kosmetischen Gründen muss die Patientin schonungslos bis ins letzte Detail über alle denkbaren Risiken aufgeklärt werden

Hierzu sind jedenfalls alle allgemeinen bekannten Risiken eines jeden invasiven chirurgischen Verfahrens sowie alle speziellen, bisher bekannten Risiken zu zählen, die das operative Einsetzen von Brustimplantaten birgt. Zu den denkbaren Risiken einer Brustvergrößerung zählen auch alle bekannten und sich aufdrängenden Risiken, die unmittelbar aus den Brustimplantaten resultieren.

Der Patientin sollte vor allem die Wahrscheinlichkeit eines weiteren operativen (Folge-)Eingriffs binnen 10 Jahren nach der Brustvergrößerung realistisch dargestellt werden. Ebenso – unter anderem: die reellen Risiken einer Ruptur (Zerreißen/Platzen des Brustimplantats), von Silikonaustritt, des Auslaufens, einer Geldiffusion (sog. „Bleeding“), Nachweis von Silikon im Körper, einer Verkapselung (Kapselfibrose), Verkalkungen, Störungen bei der Brustkrebsvorsorge (Mammographie), Implantatfalten- und Dellenbildung, Implantat-Abstoßung, Gewebenekrosen, Entzündungen, Infektionen, Abszesse sowie Serombildung und Wundwasseransammlung, Implantat-Drehung, Schmerzen, Ausbrechen von Autoimmunkrankheiten (sowie deren schwerwiegenden Folgen), neurologische und operationslagerungsbedingte Risiken sowie das Risiko der Erkrankung an einem anaplastischen, großzelligen Lymphom (BIA-ALCL).

Fazit: Es darf in der Aufklärung bei einem Wunsch zur Brustvergrößerung nichts unausgesprochen bleiben, was beim Eintritt (auch in geringer statistischer Wahrscheinlichkeit) die Patientin von der Durchführung der Operation abgehalten hätte.

Die Beweislast über die ordnungsgemäße Aufklärung obliegt der Ärzteschaft

Die Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufklärung obliegt der Ärztin / dem Arzt. Aufgrund der Beweislastverteilung ist eine Aufklärungsrüge im Prozess für betroffene Patientinnen daher ein „scharfes Schwert“. Gelingt im Prozess der Nachweis einer rechtzeitigen und umfassenden Aufklärung nicht, so haftet die Ärztin / der Arzt wegen aller Gesundheitsschäden, die kausal auf die Behandlung zurückzuführen sind, die mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrig war (hier: das operative Einsetzen der Brustimplantate).

Professionelle Beratung

Haben Sie Bedenken, ob Sie vor einer Brustvergrößerung ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind? Gerne prüfe ich Ihre Ansprüche und unterstütze Sie als geschädigte/n Patientin/en bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.