OLG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2020, Az.: 5 U 196/19
Der V. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg sprach einem geschädigten Jungen 800.000 € Schmerzensgeld zu. Die Entscheidung fand aufgrund der Höhe des Schmerzensgeldes Beachtung in der Presse und in den Fachkreisen. Die Entscheidung ist jedoch auch aus dem Grund beachtenswert, da sie sich ausführlich mit der Art der Bemessung von Schmerzensgeld und den zugrundeliegenden Parametern für die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes befasst.
Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 € für einen schwer geschädigten Jungen
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der seinerzeit 5-jährige Kläger wurde an einem Nachmittag mit Fieber und Schüttelfrost mit dem Krankenwagen in das beklagte Krankenhaus gebracht. Erst am Morgen des Folgetages gegen 7 Uhr wurden die Behandler aus Anlass eines Schichtwechsels auf großfleckige dunkle Flecken im Gesicht und am Körper des Jungen aufmerksam, die sie zutreffend als hämmorrhagische Nekrosen in Folge einer Menningokokkensepsis einordneten. Zu diesem Zeitpunkt war der Junge bereits seit mehreren Stunden somnolent.
Die Mutter hatte den zuständigen Pfleger bereits in der Nacht auf den Zustand des Jungen aufmerksam gemacht; dieser hatte jedoch trotz der erkennbaren Nekrosen keinen Arzt hinzugezogen. Zudem hatte der Pfleger in dem irrigen Glauben, der Junge schlafe (er war jedoch bereits somnolent) vermeintlich um ihn nicht zu wecken darauf verzichtet, eine Braunüle wieder anzulegen, die sich der Junge gezogen hatte. Dies führte dazu, dass dem dehydrierten Jungen über Stunden keine Flüssigkeit zugeführt wurde.
Die sodann eingeleitete mehrwöchige, lebensrettende Akutversorgung war für den Jungen außerordentlich folgenschwer. Der Junge verlor beide Unterschenkel und ist seitdem auf den Rollstuhl angewiesen. Die Stümpfe müssen aufgrund des Körperwachstums regelmäßig operativ revidiert werden. Große Teile der Körperoberfläche sind durch Nekrosen dauerhaft entstellt. Der Junge musste wegen der Narben für 3 ½ Jahre einen Ganzkörperkompressionsanzug mit Gesichtsmaske für täglich 22,5 Stunden tragen – und darin auch seine Schulbesuche bis zum Alter von 8 ½ Jahren absolvieren. Der Junge besucht die Regelschule und lebt sonst zurückgezogen im Kreis seiner Familie.
Das Landgericht Aurich stellte grobe Behandlungsfehler fest und urteilte ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 € aus. Dieses hat das Oberlandesgericht Oldenburg nun bestätigt.
Es gibt keinen Grundsatz, dass maximal 500.000,00 € Schmerzensgeld ausgeurteilt wird – und dies auch nur für allerschwerste Gesundheitsschäden mit Hirnschädigungen
Das beklagte Krankenhaus hatte im Rahmen der Berufung eingewandt, das Schmerzensgeld falle aus dem Rahmen anderer Entscheidungen zu vergleichbaren Schädigungen. Im Interesse der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung sei es angezeigt, den Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung einzuhalten; Schmerzensgeld in der Größenordnung von 500.000 € sei in der Regel nur für allerschwerste Gesundheitsschäden wie Hirnschädigungen mit Zerstörung der Persönlichkeitsstruktur zuerkannt worden. Dieser Argumentation erteilte das Oberlandesgericht Oldenburg eine klare Absage.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld handele es sich um eine Bewertung des Einzelfalls nach (1) der Schwere der erlittenen Verletzungen, (2) der hierdurch bedingten Leiden, (3) deren Dauer, (4) deren subjektiven Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten sowie (5) des Ausmaßes des Schädigerverschuldens.
Der V. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg berücksichtigte hierbei (1) die erheblichen Dauerschäden des Jungen, (2) seine erheblichen Beeinträchtigungen durch Folgebehandlungen und Operationen (auch in der Zukunft), sowie (3) die massiven psychischen Folgen für den Jungen als Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Einschränkungen und Leiden des Klägers, die er bislang zu erdulden hatte und denen er zukünftig ausgesetzt sein werde, rechtfertigten ein Schmerzensgeld im oberen Bereich bisher zu erkannter Beträge.
Beachtlich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere (1) die Schwere der erlittenen Verletzungen, (2) die hierdurch bedingten Leiden, (3) deren Dauer, (4) deren subjektiven Wahrnehmung für den Verletzten sowie (5) das Ausmaß des Schädiger-Verschuldens
Zudem bezog sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung der psychischen Folgen auf eine Bemessungsgrundlage, die die Fachliteratur zur Verfügung stellt (vgl. Bensalah/Hassel, NJW 2019, 403, 406). Hiernach seien für die Bemessung des individuellen Schmerzensgeldes die Beeinträchtigungen in den Bereichen der (1) Fortbewegung / Mobilität, (2) Kommunikation, (3) Psyche und kognitive Fähigkeiten, (4) Sehen, Hören, Riechen, Tasten, Schmecken sowie (5) Aussehen und Aussicht auf Partnerschaft zu erfassen.
Beachtlich sei auch das Alter des Geschädigten; dieser habe bei der Schädigung die notwendige Reife erlangt, um dessen Ausmaß und Folgen in seiner Gesamtheit zu begreifen und unter diesen zu leiden. Zudem stehe sein gesamtes Leben noch vor ihm.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt die Tendenz in der Rechtsprechung, Schmerzensgeld tatsächlich im Einzelfall zu gewähren. Dies erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit dem Einzelschicksal sowie den Mut, erlittenes Leid in Geld umzuwandeln. Beides haben Gerichte in der Vergangenheit gescheut – und vielmehr in Anlehnung von vermeintlichen „Vergleichsurteilen“ viel zu geringes Schmerzensgeld ausgeurteilt. Das Schmerzensgeld erfüllte daher oftmals nicht seine Funktion, dem Geschädigten für das erlittene Leid wenigstens finanziell Genugtuung zu verschaffen.
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